Sonderpädagogische Förderung (Schulgesetz § 19)
(1) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.
(2) Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte
1.Lernen,
2.Sprache,
3.Emotionale und soziale Entwicklung,
4.Hören und Kommunikation,
5.Sehen,
6.Geistige Entwicklung und
7.Körperliche und motorische Entwicklung.
(5) Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemein¬samen Lernen eingerichtet ist. § 20 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern und informiert sie über weitere Beratungsangebote.
(7) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach Absatz 5 stellen, insbesondere
1. wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder
2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.