Inklusion Nachteilsausgleich

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Nachteilsausgleiche zielen darauf ab, Schüler mit Behinderungen, chronischen Erkrankungen und / oder sonderpädagogischem Förderbedarf, die zielgleich lernen, durch gezielte Hilfestellungen in die Lage zu versetzen, ihre Fähigkeiten im Hinblick auf die gestellten Anforderungen nachzuweisen. Diese Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen werden als Nachteilsausgleich (NA) bezeichnet.

Art und Umfang von NA sind so auszurichten, dass die in der Behinderung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Kompensation behinderungsbedingter Nachteile möglichst vollständig entsprochen wird. Eine Anforderungsreduzierung würde eine ungerechtfertigte Bevorzugung darstellen und kommt somit nicht in Frage. NA beziehen sich in der Regel auf Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung (zeitlich, technisch, räumlich). Im Schulalltag werden die NA im Förderplan dokumentiert und beschrieben. NA werden nicht im Zeugnis vermerkt.

Verfahren:

1. Eltern oder Lehrer/innen stellen formlos Antrag auf NA an die Schulleitung (ggf. Atteste / Diagnosen / Bescheinigungen beifügen)
2. Klassenkonferenz berät über Antrag, hält Votum, Zeitraum, favorisierte Maßnahmen zum Nachteilsausgleich schriftlich fest und übergibt dieses Protokoll der Schulleitung.
3. Schulleiterin entscheidet in Kenntnisnahme des Protokolls, ob NA gewährt wird oder nicht.
4. Entscheidung und Protokoll werden in der DEIF-Akte / Schülerakte festgehalten.
(Leitfaden vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW)

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