Eigenanteil an Lehrmitteln
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Nach dem Schulgesetz § 96 Abs. 3 wird der Eigenanteil an Lernmitteln erstattet bei:
1. gering Verdienenden mit Bonn-Ausweis,
2. Bedarfsgemeinschaften nach dem Sozialgesetzbuch SGB II und
3. Bezieher/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Eltern kaufen die Bücher und heben die Quittung auf. Mit der Original-Quittung, Kopie eines aktuell gültigen Nachweises über den Leistungsbezug von 1., 2. oder 3. (siehe oben) und dem ausgefülltem Antrag beantragen Sie schriftlich die Erstattung beim Schulamt bis zum 1. November eines jeden Jahres. Den Antrag auf Erstattung bekommen Sie im Büro unserer Schule (dienstags und donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr). Die Klassenpflegschaften können beschließen, über 12 Euro hinaus Lernmittel anzuschaffen. Dann wird die Differenz bis zu 12 Euro nicht erstattet. (Würden die Bücher z. B. 18 Euro kosten, müssten Sie 6 Euro selber tragen.)
In den letzten Schulwochen vor den Sommerferien werden die Schulbücher der Schüler vom Klassen- bzw. Fachlehrer eingesammelt und auf Beschädigung geprüft. Ggf. müssen Eltern für ihr Kind eine finanzielle Entschädigung zahlen (Elternbrief).
Anteil bei beschädigten Büchern
Laufzeit | Anteil am Neupreis | |
1. | Nach dem 1. Jahr | Ganz |
2. | Nach dem 2. Jahr | 1/2 |
3. | Nach dem 3. Jahr | 1/3 |
4. | Nach dem 4. Jahr | 1/4 |